Die rechtliche Sachlage in Deutschland bei Glücksspiel ist leider nur in einer einzigen Angelegenheit eindeutig. Es gibt nämlich immer noch keine echte wirksame Regulierung durch unsere Politik nach geltenden EU-Recht. Und auch nach der vermeintlichen Reform in der vergangenen Woche hat sich daran leider nichts geändert. Das ist schlecht! Schlecht für den deutschen Fiskus – ganz schlecht für echten Spieler, – bzw. Jugendschutz. 

Noch schlimmer – so informieren staatliche Behörden auch noch falsch auf ihren Homepages. Hier eine aktuelle Meldung der LDS vom 23.02.2017, welche offensichtlich gleich zwei mal falsch argumentiert bzw. informiert:

[…] Die Veranstaltung von Casinospielen im Internet (sog. Online-Casinospiele) ist verboten (§ 4 Abs. 5 GlüStV) und kann von der LDS untersagt werden. Ebenfalls verboten ist die Werbung für Online-Casinospiele – sowohl im Internet, als auch offline (§§ 5 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 GlüStV) […]

Falsch! Denn ganz aktuell berichtete die „Süddeutsche“ in diesem Zusammenhang – 

In Bezug auf die Sportwetten schreibt die Kommission in dem Brief von „eventuellen Widersprüchen“, mit Blick auf illegale Online-Kasinos gar von „keiner tragfähigen Lösung“. Damit erneuern die Beamten ihre Kritik an den deutschen Glücksspiel-regeln. Weil diese aus Brüsseler Sicht gegen Europäisches Recht verstoßen, hat sie ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik vorbereitet.

und weiter auf der Webseite der Landesdirektion Sachsen:

(…) Trotz des eindeutigen glücksspielrechtlichen Verbots werden auf dem deutschen Glücksspielmarkt unzählige Online-Casinospiele angeboten, die gegen das Internetverbot verstoßen. Sowohl das Anbieten der Spiele, als auch die Spielteilnahme sind strafbar  (§§ 284, 285 StGB) (…)  [lds.de]

Und gleich nochmal falsch! Man bezieht sich am Ende dieser Aussage auf ein Urteil von 2015, welches längst in höherer Instanz wieder gekippt wurde – 

Die Verteidiger Peter Weitzdörfer der Kanzlei Weitzdörfer & Wittl sowie Claus Hambach, LL.M., der Kanzlei Hambach & Hambach Rechtsanwälte erreichten, dass das Urteil des AG München mit Entscheidung vom 28. Juli 2016 von dem LG München in der Berufungsinstanz aufgehoben und das Verfahren wegen fehlender Anwendbarkeit deutschen Strafrechts eingestellt wurde. Von den zahlreichen Argumenten, welche gegen die Verurteilung durch das AG München sprachen (vgl. hierzu die Urteilsanmerkung von Claus Hambach, LL.M. und Dr. Bernd Berberich in ZfWG 2015, 150 ff.) griff somit bereits das Erste durch. Aber auch nach Maßgabe der aktuell chaotischen Regulierungssituation im Glücksspielbereich hätte das Urteil des AG München, insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Ince (Urteil vom 4. Februar 2016 – C-336/14 mit Anmerkung von Prof. Hans Kudlich und Dr. Bernd Berberich in ZfWG 2016, 126 ff.) keinen Bestand haben dürfen.

Artikel:
Falsch informiert in Sachen Glücksspiel
Ostfussball.com
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