Verstoß gegen Dienstleistungsfreiheit und Berufswahlfreiheit durch Verwaltungsgericht festgestellt

Die deutsche Glücksspielregulierung verstoße gegen EU-Recht, weil das von zahlreichen Gerichten gekippte staatliche Glücksspiel-Monopol faktisch fortbestehe. Private Anbieter bzw. Werbung für Glücksspiel dürften auch deshalb nicht bestraft werden. (ostfussball.com berichtete bereits mehrfach) Dies hatte der EuGH bereits im Februar 2016 eindeutig festgestellt.

VG München: Erstmalig hat ein deutsches Gericht das von den deutschen Ländern beanspruchte Lotteriemonopol als rechtwidrig beurteilt. Damit sind die Milliardeneinnahmen für die Länder aus den von ihnen angebotenen Glücksspielen gefährdet.

Das Verwaltungsgericht München kommt in seinem von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE erstrittenen Urteil zu dem Schluss, dass das deutsche Lotteriemonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung sowohl gegen die unionsrechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 ff AEUV als auch gegen die verfassungsrechtlich garantierte Berufswahlfreiheit gem. Art. 12 GG verstößt.
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Fot.: [CC BY-SA 2.5], via Wikimedia Commons

Was ist eine Lotterie?

“Nach § 3 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag(GlüStV) ist eine Lotterie ein Glücksspiel, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen.”

Demnach ist diese Definition per se auf jede Art von Glücksspiel anzuwenden. Eine separate Einschränkung auf die digitale Online Welt ist dahingehend auch nicht speziell definiert. Zuletzt hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mitgeteilt, dass Glücksspiel im Internet im Vergleich zu herkömmlichen Glücksspiel angeblich besonders gefährlich sei. Eine schriftliche Erklärung bzw. Begründung lag allerdings zum Veröffentlichungstermin der Meldung diesbezüglich noch nicht vor.

Nach dem neuerlichen Urteil ist die Politik weiterhin dringend gefragt, eine echte Regulierung nach europäischen Recht schnellstens auf den Weg zu bringen. Der geplante Änderungsvertrag ab 2018 gilt ohnehin bereits wieder als gescheitert, da das Bundesland Schleswig-Holstein aussteigen wird.