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Eine subjektive Sichtweise unserer Ostvereine sowie Ostclubs

Monat: Juni 2017 (Seite 2 von 2)

Die BSG Chemie Leipzig ist wieder da!

BSG Chemie Leipzig in der 4.Liga

Dass es in Leipzig mehr als nur das kommerzielle Projekt RasenBallsport Leipzig, kurz RB Leipzig, im Fußball gibt, sollte allgemein bekannt sein. So konnte man bislang in der Regionalliga Nordost auch noch die Spiele des 1.FC Lokomotive Leipzig besuchen. Seit dem vergangenem Wochenende gesellt sich ein weiterer Leipziger Verein dazu. Die BSG Chemie Leipzig schaffte nämlich den sensationellen Aufstieg in die 4.Liga.

Von einigen Ultras einst vor nunmehr 20 Jahren neu gegründet, stellt die BSG Chemie Leipzig nun den sportlichen Gegenpol zum gekauften Sport durch Red Bull in der ehemaligen Heldenstadt Leipzig dar.  Wer also echte Emotionen bei Fußball in seiner Reinkultur ausleben möchte, findet im altehrwürdigem Alfred-Kunze-Sportpark sicherlich seine neue Heimat. Und schon jetzt sind die Spiele der BSG Chemie gut besucht.

Wir gratulieren an dieser Stelle recht herzlich zum Aufstieg in die Regionalliga Nordost, wo nun auch in der kommenden Spielzeit gleich zweimal das echte Leipziger Derby zwischen Chemie und Lok auf dem Spielplan stehen wird.

Beim Glücksspiel zählt die europäische Dienstleistungsfreiheit

Urteil bestätigt die Dienstleistungsfreiheit für Glücksspielanbieter mit Malta Lizenz

Der deutsche Glücksspielstaatsvertrag ist im vergangenem Jahr durch den EuGH in puncto Online-Glücksspiel bereits gekippt wurden. Nun bestätigt auch ein deutsches Gericht, dass die europäische Dienstleistungsfreiheit unbedingt anzuwenden ist! Demnach ist das Land Hessen nicht berechtigt, von einem Sportwettenveranstalter mit Sitz in Malta die Teilnahme an einem sog. Duldungsverfahren zu verlangen, um einer Untersagungsverfügung oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zu entgehen.

(…) Zur Begründung hat der 8. Senat in seiner in einem Beschwerdeverfahren getroffenen Entscheidung ausgeführt, die Antragstellerin sei derzeit berechtigt, Sportwetten in Hessen zu veranstalten, ohne hierzu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zu bedürfen. Die Veranstaltung von Sportwetten durch die Antragstellerin weise einen grenzüberschreitenden Bezug auf und unterfalle daher der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit, in deren Ausübung die Antragstellerin derzeit nicht beschränkt sei.

Denn sowohl das Sportwettenmonopol als auch das für eine Experimentierphase geschaffene Konzessionsvergabeverfahren und die nunmehr vom Land Hessen eröffnete Möglichkeit, eine Duldung im Bereich der Sportwetten zu erlangen, genügten den unionsrechtlichen Anforderungen nicht.

Das vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport durchgeführte Konzessionsvergabeverfahren für die Vermittlung von Sportwetten verletze das unionsrechtlich fundierte sog. Transparenzgebot. Nach diesem Gebot sind alle Bedingungen und Modalitäten des Konzessionsvergabeverfahrens vor dem Vergabeverfahren klar, genau und eindeutig zu formulieren, so dass alle Bieter die genaue Bedeutung dieser Informationen verstehen können.

Das sei hier nicht der Fall gewesen, weil das für die Vergabe maßgebliche Auswahlkriterium unzutreffend angegeben worden sei, und auch die Gewichtung der Auswahlkriterien nicht im Einklang mit den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages gestanden hätten. Das staatliche Sportwettenmonopol beschränke die Dienstleistungsfreiheit der Antragstellerin ebenfalls in europarechtlich nicht zulässiger Weise, weil es jedenfalls im Hinblick auf den tatsächlichen Normvollzug an einer kohärenten, d. h. in sich stimmigen, Verfolgung des gesetzgeberischen Ziels der Suchtprävention fehle (…)

VGH Hessen

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